Besondere Geschäftsbedingungen für Recruiter (AGB Recruiter)
Version 1.0 · gültig ab 28. September 2026 · ersetzt alle früheren Fassungen
1. Gegenstand und Geltungsbereich
1.1 Diese Besonderen Geschäftsbedingungen («AGB Recruiter») regeln die Zusammenarbeit zwischen MedPool und selbständigen Personen oder Unternehmen («Recruiter»), die MedPool geeignete Ärztinnen, Ärzte und Pflegefachpersonen («Fachpersonen») zuführen. Ergänzend gelten die AGB Allgemein.
1.2 Die Zusammenarbeit ist ein Rahmenvertrag über die entgeltliche Zuführung von Fachpersonen (Art. 412 ff. OR bzw. Art. 394 ff. OR). Der Recruiter ist zu keiner Tätigkeit verpflichtet und erhält kein Gebiet und keine Exklusivität. Es handelt sich ausdrücklich nicht um einen Agenturvertrag im Sinne von Art. 418a ff. OR.
2. Kein Arbeitsverhältnis
2.1 Der Recruiter ist selbständig erwerbend und trägt sein Unternehmerrisiko selbst. Zwischen MedPool und dem Recruiter besteht kein Arbeitsverhältnis. MedPool hat auf keiner Stufe Angestellte in der Vermittlungskette – weder Recruiter noch vermittelte Fachpersonen.
2.2 Der Recruiter bestimmt Arbeitszeit, Arbeitsort und Vorgehen selbst und nutzt eigene Infrastruktur.
2.3 Der Recruiter weist MedPool vor Aufnahme der Zusammenarbeit seine Selbständigkeit nach (AHV-Anerkennung als Selbständigerwerbender oder Handelsregistereintrag seines Unternehmens) und rechnet Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und gegebenenfalls MwSt. selbst ab.
3. Tätigkeit und Grenzen
3.1 Der Recruiter führt Fachpersonen ausschliesslich über die Plattform zu – über seinen persönlichen Empfehlungslink bzw. Code oder durch Erfassung mit schriftlicher Einwilligung der Fachperson.
3.2 Der Recruiter stellt Fachpersonen keinen Kliniken direkt vor, verhandelt keine Konditionen und schliesst keine Verträge ab. Die Vorstellung bei Kliniken erfolgt ausschliesslich durch MedPool.
3.3 Der Recruiter verlangt von Fachpersonen keinerlei Gebühren, Provisionen oder andere Leistungen.
3.4 Der Recruiter sichert zu, alle für seine Tätigkeit erforderlichen Bewilligungen zu besitzen. Er beachtet die Auflagen, die MedPool ihm gestützt auf ihre Vermittlungsbewilligung mitteilt.
3.5 Der Recruiter tritt nicht im Namen von MedPool auf und verwendet Marke und Logo von MedPool nur in der von MedPool freigegebenen Form. Er darf sich nicht als Mitarbeiter oder Vertreter von MedPool ausgeben.
4. Zuordnung einer Fachperson
4.1 Eine Fachperson ist dem Recruiter zugeordnet, wenn sie sich erstmals über seinen Link bzw. Code registriert oder von ihm mit ihrer Einwilligung erfasst wird.
4.2 Keine Zuordnung entsteht, wenn die Fachperson zuvor bereits bei MedPool registriert war oder mit MedPool in Kontakt stand. Massgebend sind die Aufzeichnungen der Plattform.
4.3 Die Zuordnung gilt für Vermittlungen, die innert 12 Monaten ab Registrierung zustande kommen. Für Locum-Einsätze, die innert dieser Frist beginnen, gilt der Provisionsanspruch für alle Einsatztage der Fachperson während 12 Monaten ab ihrem ersten Einsatztag.
5. Provision
5.1 Der Recruiter erhält 30 % der Gesamt-Brutto-Provision, die MedPool für die Vermittlung einer ihm zugeordneten Fachperson erzielt. Die Provision wird von MedPool ausbezahlt.
5.2 Gesamt-Brutto-Provision ist die Summe der Vermittlungshonorare (Festanstellung) und Vermittlungsgebühren (Locum), die MedPool der Klinik für diese Fachperson in Rechnung stellt und tatsächlich erhält – exklusive MwSt., abzüglich Gutschriften und Rückerstattungen, ohne Abzug interner Kosten von MedPool. Nicht dazu gehören das Honorar bzw. der Lohn der Fachperson sowie Spesen.
5.3 Beispiele (Fall → Gesamt-Brutto-Provision → Anteil Recruiter 30 %):
- Locum-Arzt, 20 Einsatztage à CHF 350 → 20 × CHF 350 = CHF 7'000 → CHF 2'100
- Festanstellung, Jahreslohn CHF 120'000 (20 %) → CHF 24'000 → CHF 7'200
- Festanstellung, Jahreslohn CHF 200'000 (25 %) → CHF 50'000 → CHF 15'000
5.4 Die Provision versteht sich exklusive MwSt. Ist der Recruiter mehrwertsteuerpflichtig, zahlt MedPool die MwSt. zusätzlich gegen korrekte Rechnung.
6. Fälligkeit und Abrechnung
6.1 Locum: ab dem ersten Einsatztag, monatlich abgerechnet für die im Vormonat bei MedPool eingegangenen Zahlungen.
6.2 Festanstellung: nach Ablauf der Probezeit in ungekündigtem Arbeitsverhältnis, höchstens drei Monate nach Stellenantritt, und nach Zahlungseingang bei MedPool.
6.3 MedPool stellt bis zum 15. des Folgemonats eine Gutschrift über die Plattform aus und zahlt innert 10 Tagen danach aus.
6.4 Zahlt die Klinik nicht oder tritt sie vom Auftrag zurück, entsteht kein Provisionsanspruch. Muss MedPool Honorar zurückerstatten (Garantiefall), reduziert sich die Provision im gleichen Verhältnis; bereits ausbezahlte Beträge werden mit künftigen Provisionen verrechnet oder sind zurückzuzahlen.
6.5 Weitere Ansprüche bestehen nicht. Der Recruiter hat Anspruch auf einen Auszug der für seine Provision massgebenden Rechnungen und Zahlungseingänge.
7. Datenschutz
7.1 Der Recruiter gibt Daten einer Fachperson nur mit deren nachweisbarer Einwilligung an MedPool weiter und bearbeitet sie nach dem DSG.
7.2 Er gibt Daten von Fachpersonen und Kliniken, die er über MedPool erhält, nicht an Dritte weiter und löscht sie bei Vertragsende.
8. Vertraulichkeit und Umgehungsverbot
8.1 Konditionen, Kunden, Honorare und Plattforminhalte sind vertraulich, auch nach Vertragsende.
8.2 Der Recruiter vermittelt während der Zusammenarbeit und 12 Monate danach keine über MedPool bekannt gewordenen Fachpersonen an Kliniken, die ihm über MedPool bekannt wurden – weder selbst noch über Dritte. Bei Verstoss schuldet er MedPool Schadenersatz mindestens in Höhe des Honorars, das MedPool nach den AGB Kliniken erzielt hätte.
9. Haftung
Der Recruiter haftet für die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben und stellt MedPool von Ansprüchen Dritter frei, die auf seine Verletzung dieser AGB oder des Datenschutzes zurückgehen. MedPool haftet nicht für den Erfolg einer Vermittlung.
10. Laufzeit und Beendigung
10.1 Die Zusammenarbeit läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich beendet werden (Art. 404 OR).
10.2 Ansprüche aus Zuordnungen, die vor Beendigung entstanden sind, bleiben innerhalb der Fristen gemäss Ziff. 4.3 bestehen, ausser die Beendigung erfolgt wegen einer schweren Verletzung dieser AGB durch den Recruiter.
11. Recht und Gerichtsstand
Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Lachen SZ.