Besondere Geschäftsbedingungen für Kliniken und Spitäler (AGB Kliniken)

Version 1.0 · gültig ab 28. September 2026 · ersetzt alle früheren Fassungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Besonderen Geschäftsbedingungen («AGB Kliniken») gelten für alle Aufträge von Kliniken, Spitälern, Heimen, Praxen und weiteren Gesundheitseinrichtungen («Auftraggeberin») an MedPool zur Vermittlung von Ärztinnen, Ärzten und Pflegefachpersonen («Fachpersonen»). Ergänzend gelten die AGB Allgemein.

1.2 Erfasst sind (a) die Vermittlung für eine Festanstellung und (b) die Vermittlung für zeitlich befristete Einsätze («Locum-Einsätze»), sei es als selbständige Dienstleistung oder als befristete Anstellung bei der Auftraggeberin.

1.3 Eigene Einkaufs- oder Vermittlerbedingungen der Auftraggeberin gelten nur, soweit MedPool ihnen schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall gehen sie diesen AGB im Umfang der Zustimmung vor.

2. Vertragsschluss

2.1 Ein Vermittlungsauftrag entsteht durch (a) Auftragserteilung über die Plattform, (b) schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung oder (c) konkludent, wenn die Auftraggeberin mit einer von MedPool vorgestellten Fachperson einen Vertrag abschliesst.

2.2 Jeder Locum-Einsatz wird zusätzlich in einer Einsatzbestätigung festgehalten (Einsatzort, Zeitraum, Pensum, Tageshonorar bzw. Lohn, Vermittlungsgebühr, Status der Fachperson gemäss Ziff. 4).

3. Rolle von MedPool und der Auftraggeberin

3.1 MedPool ist Arbeitsvermittlerin und nie Arbeitgeberin der Fachperson. MedPool stellt der Auftraggeberin keine Arbeitskräfte zur Verfügung und überträgt ihr kein Weisungsrecht.

3.2 MedPool prüft Profile und Unterlagen der Fachpersonen auf Plausibilität und schlägt geeignete Fachpersonen vor. Die Auswahl sowie der Abschluss des Einsatz- oder Arbeitsvertrags liegen allein bei der Auftraggeberin.

3.3 Die Auftraggeberin ist verantwortlich für:

4. Status der Fachperson bei Locum-Einsätzen

4.1 Variante A – selbständige Dienstleistung: Die Fachperson erbringt ihre Leistung als Selbständigerwerbende im Auftrag (Art. 394 ff. OR). Voraussetzung ist ein Nachweis der AHV-Anerkennung als Selbständigerwerbende für diese Tätigkeit oder ein gültiges Formular A1.

4.2 Variante B – befristete Anstellung bei der Auftraggeberin: Liegt kein solcher Nachweis vor oder wird die Fachperson sozialversicherungsrechtlich als unselbständig erwerbend qualifiziert, besteht ein befristetes Arbeitsverhältnis (Art. 319 ff. OR) direkt zwischen der Auftraggeberin und der Fachperson. Die Auftraggeberin ist Arbeitgeberin und trägt die Arbeitgeberbeiträge (AHV/IV/EO/ALV, UVG sowie gegebenenfalls BVG und Krankentaggeld).

4.3 Stellt eine Behörde nachträglich fest, dass Variante B statt A vorlag, gilt die Auftraggeberin rückwirkend als Arbeitgeberin. MedPool haftet nicht für nachgeforderte Beiträge.

4.4 Bei wiederholten befristeten Einsätzen derselben Fachperson prüft die Auftraggeberin die BVG-Unterstellung (Art. 1j und 1k BVV 2).

5. Honorar bei Festanstellung

5.1 Das Honorar berechnet sich auf dem Bruttojahreslohn der vermittelten Fachperson, hochgerechnet auf ein Pensum von 100 %, unabhängig von einer Befristung. Honorar exkl. MwSt. je nach Bruttojahreslohn (100 %):

5.2 Der Bruttojahreslohn umfasst 12 Monatslöhne, einen 13. und 14. Monatslohn, Gratifikationen, Boni, Provisionen, Erfolgsbeteiligungen, Pikett- und Dienstzulagen sowie weitere geldwerte Leistungen gemäss Zielvereinbarung.

5.3 Bei einem Pensum unter 65 % beträgt das Honorar 50 % des auf 100 % hochgerechneten Honorars.

5.4 Der Honoraranspruch entsteht mit der Einigung über den Abschluss des Arbeitsvertrags (Zusage oder Vorvertrag). Die Auftraggeberin informiert MedPool umgehend über die Zusage und stellt eine Kopie der Lohnvereinbarung zu.

5.5 Beispiel: Bruttojahreslohn CHF 180'000 → 22 % × CHF 180'000 = CHF 39'600 zuzüglich MwSt.

6. Garantie bei Festanstellung

6.1 Wird das Arbeitsverhältnis vor Stellenantritt oder während der Probezeit (höchstens drei Monate) aufgelöst, wählt die Auftraggeberin zwischen:

6.2 Kein Garantiefall liegt vor, wenn die Auflösung auf Umstrukturierung, geänderte Aufgaben, Lohnänderungen oder andere Umstände im Einflussbereich der Auftraggeberin zurückgeht, oder wenn die Auftraggeberin mit fälligen Zahlungen an MedPool im Rückstand ist. Der Garantiefall ist innert 10 Tagen nach Auflösung schriftlich zu melden.

7. Locum-Einsätze: Honorar der Fachperson und Vermittlungsgebühr

7.1 Tageshonorar Ärztinnen/Ärzte: Nach Einsatzvereinbarung (Variante A: Honorar zuzüglich allfälliger MwSt. der Fachperson; Variante B: Bruttolohn inkl. Ferienentschädigung, zuzüglich Arbeitgeberbeiträge). Ein Einsatztag umfasst höchstens 10 Anwesenheitsstunden. Jede angefangene Viertelstunde darüber wird mit CHF 37.50 vergütet (CHF 1'500 ÷ 10 Std. ÷ 4). Abweichungen werden in der Einsatzbestätigung vereinbart.

7.2 Tageshonorar Pflegefachpersonen: gemäss Preisblatt bzw. Einsatzbestätigung.

7.3 Vermittlungsgebühr MedPool: Die Auftraggeberin schuldet MedPool pro geleistetem Einsatztag eine Vermittlungsgebühr von 25 % des in der Einsatzbestätigung vereinbarten Tageshonorars bzw. Bruttolohns für Ärzte und Pflegefachpersonen, jeweils zuzüglich MwSt. Die Gebühr ist zusätzlich zum Tageshonorar geschuldet und mindert dieses nicht.

7.4 Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste sowie Spesen (z. B. Unterkunft, Verpflegung, Parkplatz) werden in der Einsatzbestätigung vereinbart.

8. Abrechnung über die Zahlstelle

8.1 Grundlage ist die Zeiterfassung der Fachperson, die von der verantwortlichen Person der Auftraggeberin visiert wird. Sie wird monatlich bzw. nach Einsatzende über die Plattform eingereicht.

8.2 Die Abwicklung erfolgt über die Payroll Plus AG («Zahlstelle»). Die Zahlstelle handelt im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin. Sie ist weder Arbeitgeberin der Fachperson noch Verleiherin. In Variante B rechnet sie Lohn und Sozialversicherungsbeiträge im Namen der Auftraggeberin als Arbeitgeberin ab.

8.3 MedPool prüft die Abrechnung lediglich auf Vollständigkeit und stellt der Auftraggeberin die Vermittlungsgebühr separat in Rechnung.

9. Zahlungsbedingungen

9.1 Rechnungen von MedPool und der Zahlstelle sind innert 10 Tagen netto zahlbar. Alle Beträge verstehen sich exklusive MwSt.

9.2 Nach Ablauf der Frist tritt ohne Mahnung Verzug ein; geschuldet ist der Verzugszins von 5 % (Art. 104 OR).

10. Absage und vorzeitige Beendigung von Locum-Einsätzen

10.1 Beide Parteien des Einsatzvertrags können diesen nach den gesetzlichen Bestimmungen beenden; bei Variante A jederzeit gemäss Art. 404 OR, unter Ersatz des Schadens bei Auflösung zur Unzeit. Die Einsatzverträge sehen als Richtwert für diesen Schaden fünf Tagessätze vor.

10.2 Sagt die Auftraggeberin einen bestätigten Einsatz weniger als 7 Tage vor Beginn ab, schuldet sie MedPool die Vermittlungsgebühr für die ersten fünf geplanten Einsatztage, höchstens für die gesamte Einsatzdauer.

10.3 Fällt eine Fachperson aus, bemüht sich MedPool um Ersatz, schuldet ihn aber nicht.

11. Kundenschutz und Umgehung

11.1 Stellt die Auftraggeberin oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen eine von MedPool vorgestellte Fachperson innert 12 Monaten seit der letzten Vorstellung bzw. seit dem letzten Einsatztag fest an, schuldet sie das Honorar gemäss Ziff. 5 – auch für eine andere als die ursprünglich vorgesehene Stelle.

11.2 Beschäftigt die Auftraggeberin eine von MedPool vorgestellte Fachperson innert derselben Frist für Locum-Einsätze ohne MedPool, schuldet sie die Vermittlungsgebühr gemäss Ziff. 7.3 für jeden solchen Einsatztag.

11.3 Gibt die Auftraggeberin Daten einer vorgestellten Fachperson an Dritte weiter und kommt es dadurch innert 12 Monaten zu einer Anstellung oder einem Einsatz, schuldet sie das entsprechende Honorar bzw. die Vermittlungsgebühr.

11.4 Die Auftraggeberin kann die Vorbefassung nachweisen: War die Fachperson ihr für dieselbe Stelle nachweislich bereits vor der Vorstellung durch MedPool bekannt, entfällt der Anspruch, sofern sie dies MedPool innert 3 Arbeitstagen nach der Vorstellung mitteilt.

12. Datenschutz und Vertraulichkeit

12.1 Die Auftraggeberin verwendet Unterlagen und Daten der Fachpersonen ausschliesslich zur Besetzung der betreffenden Stelle bzw. für den Einsatz. Referenzauskünfte holt sie nur mit Einwilligung der Fachperson ein.

12.2 Unterlagen von Fachpersonen, mit denen kein Vertrag zustande kommt, löscht die Auftraggeberin spätestens drei Monate nach Abschluss des Auswahlverfahrens.

12.3 Konditionen und Honorare sind vertraulich.

13. Gerichtsstand

Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Lachen SZ.

Weitere Geschäftsbedingungen